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Aktuelle Nachrichten | Ries, Sylvia | 15.01.2021 – 22.01.2021

Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin

Infolge des Eintritts in den Ruhestand des bisherigen Amtsinhabers wird die Wahl des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin in der Gemeinde Pfaffenhofen notwendig.

 

Die Wahl findet statt am Sonntag, den 14.03.2021. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keine/n Bewerber/in mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet eine Neuwahl statt, bei der neue Bewerber/innen zugelassen sind.

 

Eine erforderlich werdende Neuwahl findet statt am 28.03.2021. Bei der Neuwahl entscheidet die höchste Stimmenzahl und bei Stimmengleichheit das Los.

 

Die Amtszeit des gewählten Bürgermeisters / der gewählten Bürgermeisterin beträgt 8 Jahre.

 

Wahlberechtigt sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit Hauptwohnung wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Diese werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und können wählen. Der Bürgermeister ist berechtigt, vom Unionsbürger zur Feststellung seines Wahlrechts einen gültigen Identitätsausweis sowie eine Versicherung an Eides statt mit der Angabe seiner Staatsangehörigkeit zu verlangen.

 

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis

Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung beizufügen.

Vordrucke für diese Erklärung hält das Bürgermeisteramt Pfaffenhofen, Rodbachstraße 15, 74397 Pfaffenhofen bereit.

Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten eidesstattlichen Versicherung – spätestens bis zum Sonntag, 21.02.2021 beim Bürgermeisteramt Pfaffenhofen eingehen.

 

Pfaffenhofen, den 11.01.2021

gez. Böhringer, Bürgermeister