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Aktuelle Nachrichten | Ries, Sylvia | 17.09.2021 – 26.09.2021

Hygienekonzept für die Bundestagswahl in Pfaffenhofen am 26. September 2021 für Wähler/innen

Aufgrund der aktuell herrschenden Corona-Pandemie wurde auch für die Bundestagswahl ein Hygienekonzept für die Wahllokale der Gemeinde Pfaffenhofen erarbeitet. Dieses gilt für alle Wähler/innen und soll bestmöglich vor einer Infektion schützen.

 

1) Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

 

1.1) In den Wahllokalen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (medizinische OP-Masken oder FFP2-Masken, keine Alltagsmasken) Pflicht. Hierauf wird zusätzlich durch Aushänge im Wahllokal hingewiesen.

 

1.2) Für Kinder bis zum sechsten Lebensjahr, für Personen, die (durch Vorlage eines ärztlichen Attests) glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, sowie auf Verlangen des Wahlvorstands für eine Identitätsfeststellung gilt diese Pflicht nicht.

 

1.3) Die Husten- und Nies-Etikette sind zu beachten (Benutzung von Einmal-Taschentüchern, Husten und Niesen in die Ellenbeuge).

 

 

2) Abstandsregelungen

 

2.1) Der erforderliche Mindestabstand zu anderen Wähler/innen von 1,5 Metern ist sowohl im Wahllokal, als auch davor (z.B. beim Entstehen einer Warteschlange) jederzeit einzuhalten. Der Mindestabstand zu Mitgliedern des Wahlvorstands beträgt 2 Meter.

 

2.2) Es dürfen sich maximal 2 Personen zeitgleich im Wahllokal aufhalten.

 

2.3) Zur Einhaltung der notwendigen Abstandsregeln kann daher der Zugang zu den Wahllokalen gegebenenfalls vorübergehend beschränkt werden. Mit Wartezeiten ist zu rechnen.

 

2.4) Die Laufwege in den Wahllokalen sind durch Bodenmarkierungen eindeutig gekennzeichnet.

 

3) Handhygiene und Desinfektion

 

3.1) Vor dem Betreten des Wahlraums muss jede Person sich die Hände desinfizieren. In den Wahllokalen steht am Eingang Desinfektionsmittel bereit.

 

3.2) Aus hygienischen Gründen stellt die Gemeinde Pfaffenhofen Kugelschreiber bereit, die nach Benutzung vom Wähler/Wählerin mitgenommen werden dürfen.

 

 

4) Datenerhebung

 

Wähler/innen sind zur Bereitstellung ihrer Kontaktdaten (Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Uhrzeit der Anwesenheit und, soweit vorhanden, Telefonnummer) gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 CoronaVO verpflichtet. Der Wahlvorstand ist zur Erhebung und zur Überprüfung der Vollständigkeit dieser Daten berechtigt.

 

 

5) Betretungsverbot / Aufenthalt im Wahllokal

 

4.1) Vom Betreten eines Wahllokals ausgeschlossen sind Personen, die einer Absonderungspflicht unterliegen, typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus (Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geschmacks- und Geruchsverlust) aufweisen, keine medizinische Maske/FFP2-Maske tragen, ohne dass eine Ausnahme vorliegt, oder ganz oder teilweise nicht zur Angabe ihrer Kontaktdaten bereit sind.

 

4.2) Wähler/innen dürfen sich längstens 15 Minuten im Wahllokal aufhalten.

 

Wir bitten alle Wähler/innen im Sinne ihrer eigenen und der Gesundheit der Wahlhelfer/innen um Einhaltung dieser Regelungen.

 

 

gez. Carmen Kieninger, Bürgermeisterin