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Aktuelle Nachrichten | Ries, Sylvia | 25.11.2022 – 02.12.2022
Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung)
Gemeinde Pfaffenhofen
Landkreis Heilbronn
Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG
(§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 6, [11, 12, 13, 15, 17, 18, 20, 43, 44 des Kommunalabgaben-gesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Pfaffenhofen am 16.11.2022 folgende Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung) beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
(Verwaltungsgebührensatzung)
Die Verwaltungsgebührensatzung in der Fassung vom 26.02.1997, zuletzt geändert am 24.10.2001, veröffentlicht in der Rundschau Mittleres Zabergäu (RMZ) am 02.11.2001 wird wie folgt geändert:
1. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:
§ 9 Umsatzsteuer:
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
Artikel 2
Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Pfaffenhofen (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung - FwKS
Die Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung in der Fassung vom 26.07.2017, veröffentlicht in der Rundschau Mittleres Zabergäu (RMZ) am 04.08.2017 wird wie folgt geändert:
2. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:
§ 8 Umsatzsteuer:
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
Artikel 3
Änderung der Friedhofssatzung
Die Friedhofssatzung in der Fassung vom 28.05.2014, zuletzt geändert am 15.05.2019 veröffentlicht in der Rundschau Mittleres Zabergäu (RMZ) am 24.05.2019 wird wie folgt geändert:
1. Nach § 31 wird folgender § 32 eingefügt:
§ 32 Umsatzsteuer:
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
Artikel 4
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der zu ändernden Satzungen unberührt. Für Entgelte, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31. Dezember 2022 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung gegolten haben.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Pfaffenhofen geltend gemacht worden ist.
Pfaffenhofen, den 16, November 2022
gez. Kieninger
Bürgermeisterin