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Aktuelle Nachrichten | Matschkowiak, Esther | 10.02.2023 – 17.04.2023

Schöffenwahl im Jahr 2023 für die Geschäftsjahre 2024 - 2028

Die Stadt Güglingen und die Gemeinde Pfaffenhofen sucht Bürger/innen, die das Amt eines Schöffen oder Jugendschöffen in der Amtszeit von 2024 bis 2028 ausüben möchten. Die Wahlen finden bundesweit in einem mehrstufigen Verfahren im ersten Halbjahr 2023 statt.

 

Die Präsidenten der Landgerichte bestimmen die Zahl der Haupt- und Ersatzschöffen für die Strafkammern und die Schöffengerichte. Der Gemeinderat und der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Heilbronn schlagen doppelt so viele Kandidaten vor, wie an Schöffen bzw. Jugendschöffen benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Schöffen.

 

Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in der Stadt Güglingen, bzw. in Pfaffenhofen wohnen und am 01.01.2024 mindestens 25 Jahre und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen.

 

Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Bsp. Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete, usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.

 

Schöffen sollten über ausreichend Lebenserfahrung, Menschenkenntnis sowie soziale Kompetenz verfügen, um die Handlungen eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen zu können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffen in Jugendstrafsachen sollten in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen.

 

Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – körperliche Eignung. Juristische Kenntnisse sind für das Amt nicht erforderlich.

 

Schöffen sollten über Rechte und Pflichten informiert sein und ihre Rolle im Strafverfahren kennen. Des Weiteren sollten Schöffen in der Lage sein, sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck der daraus resultierenden Strafe Gedanken zu machen. Für dieses Ehrenamt ist die Bereitschaft erforderlich, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden.

 

Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht ein großes Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen durch das Urteil. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.

 

 

Schöffen und Berufsrichter sind gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich. Die Entscheidung der beiden Schöffen kann nicht überstimmt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt daher nicht anstreben.

 

In der Beratung mit den Berufsrichtern sollten die Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Sie sollten in der Lage sein, bei Befragungen auf den Angeklagten und andere Prozessbeteiligte einzugehen. Den Schöffen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

 

Interessierte Bürger/innen für das Schöffenamt / Jugendschöffenamt können sich bis zum 18.04.2023 bei der Stadtverwaltung Güglingen, Marktstraße 19/21, 74363 Güglingen bewerben, bzw. bei der Gemeinde Pfaffenhofen, Rodbachstraße 15, 74397 Pfaffenhofen.

 

Bewerbungsformulare zum Download finden Sie unter www.gueglingen.de, bzw. www.pfaffenhofen-wuertt.de – Aktuelles – Schöffenwahl 2023 oder unter www.schoeffenwahl2023.de .