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Aktuelle Nachrichten | Matschkowiak, Esther | 15.05.2023 – 26.05.2023

Landratsamt Heilbronn - Öffentliche Bekanntmachung Flurbereinigung Eppingen-Kleingartach (Eichbühl/Reutbühl) Landkreis Heilbronn

Änderungsbeschluss 3
vom 11.05.2023
1. Das Landratsamt Heilbronn -untere Flurbereinigungsbehörde- ordnet hiermit eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebiets der Flurbereinigung Eppingen-Kleingartach (Eichbühl/Reutbühl) nach § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) an.
In das Flurbereinigungsgebiet werden einbezogen: von der Stadt Eppingen, Gemarkung Kleingartach, Landkreis Heilbronn die Grundstücke Flurstücks Nr. 3858 und 3859.
Die Fläche der neu einbezogenen Grundstücke beträgt rd. 0,26 ha.
Das geänderte Flurbereinigungsgebiet umfasst nunmehr eine Fläche von 24,56 ha.


2. Am Flurbereinigungsverfahren sind neu beteiligt: als Teilnehmer die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Erweiterungsgebiet gehörenden Grundstücke; als Nebenbeteiligte die Inhaber von Rechten an diesen Grundstücken, sowie die Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebiets mitzuwirken haben.


3. Die Wirkungen dieses Beschlusses treten am Tag nach der Bekanntgabe des Änderungsbeschlusses Nr. 3 in der betreffenden Gemeinde ein.
Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung und Gebietskarte auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/4746) eingesehen werden.


4.1 Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen, z. B. Pachtrechten, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten beim Landratsamt Heilbronn, Sitz: Lerchenstraße 40, 74072 Heilbronn anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf der 3-Monatsfrist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Landratsamt -untere Flurbereinigungsbehörde- die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines vorbezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsakts in Lauf gesetzt worden ist.


4.2 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung des Landratsamtes nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamtes errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. Sind entgegen diesen Vorschriften Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Das Landratsamt kann den früheren Zustand, notfalls mit Zwang, wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dient.


4.3 Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feldgehölze dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamtes beseitigt werden, andernfalls muss das Landratsamt Ersatzpflanzungen anordnen.
4.4 Wer gegen die unter Nr. 4.2 bis 4.4 genannten Vorschriften verstößt, kann wegen Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden.


4.5 Neben den unter 4.1 bis 4.3 genannten Einschränkungen gelten die Beschränkungen nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz sowie dem Naturschutzrecht (Dauergrünlandumwandlungsverbot, Biotop- und Artenschutz) unverändert weiter.


Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Heilbronn, Sitz: Lerchenstraße 40, 74072 Heilbronn eingelegt werden.


Begründung
Die Einbeziehung der Grundstücke ist erforderlich, um die Ziele und Zwecke des natur- und artenschutzrechtlichen Ausgleichs sowie des ökologischen Mehrwerts zu erreichen.


Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft ist zu der Änderung des Flurbereinigungsgebiets gehört worden.


gez. Krüger
Amtsleiterin