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Amtlich Pfaffenhofen
Amtlich Pfaffenhofen | 13.06.2025
Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen tritt in Kraft
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 28.05.2025 den Erlass einer Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen beschlossen. Die Satzung tritt zum 01.07.2025 in Kraft.
Mit dieser Satzung wird künftig geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums zulässig ist und welche Gebühren für die Erteilung entsprechender Genehmigungen erhoben werden können.
Was ist eine Sondernutzung?
Eine Sondernutzung liegt vor, wenn öffentliche Straßen, Wege oder Plätze über den allgemeinen Gebrauch hinaus in Anspruch genommen werden. Der Gemeingebrauch umfasst dabei insbesondere das Gehen, Fahren oder Parken – also die Nutzung durch jedermann im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften.
Wird der öffentliche Verkehrsraum hingegen für private, gewerbliche oder sonstige besondere Zwecke genutzt, spricht man von einer Sondernutzung. Diese ist seit jeher erlaubnispflichtig und kann künftig gebührenpflichtig sein.
Typische Beispiele sind:
das Aufstellen von Tischen und Stühlen im Außenbereich einer Gaststätte,
Informations- oder Verkaufsstände auf Gehwegen oder Plätzen,
das Abstellen von Containern, Gerüsten oder Bauschildern im öffentlichen Raum,
Werbeanlagen wie Kundenstopper oder Plakattafeln.
Hinweise für Anlieger
Anlieger dürfen öffentliche Straßen, Wege und Gehwege im Rahmen des Gemeingebrauchs und ihrer Grundstücksnutzung selbstverständlich weiterhin wie gewohnt nutzen. Dazu zählen insbesondere:
die Zufahrt zum eigenen Grundstück, das kurzzeitige Halten zum Be- und Entladen, die übliche Pflege angrenzender Grünflächen im Gehwegbereich.
Keine Sondernutzung liegt also vor, wenn Anlieger den öffentlichen Raum bestimmungsgemäß und vorübergehend nutzen.
Eine Sondernutzungserlaubnis ist jedoch erforderlich, wenn z. B.: Materialien oder Gegenstände (z. B. Baumaterialien, Paletten, Geräte) über einen längeren Zeitraum auf Gehwegen oder Straßen abgestellt werden, private Bau- oder Sanierungsmaßnahmen den öffentlichen Verkehrsraum über das notwendige Maß hinaus beanspruchen (z. B. Absperrungen, Gerüste, Container),
Flächen dauerhaft oder regelmäßig für private Zwecke genutzt werden, etwa durch Werbetafeln oder Möblierung.
Feld- und Forstwege
Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass die neue Sondernutzungssatzung keine Auswirkungen auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch von Feld- und Forstwegen hat.
Die Widmung dieser Wege sieht ausdrücklich die Nutzung für land- und forstwirtschaftlichen Verkehr vor.
Daher fallen sämtliche Fahrten, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder der Forstwirtschaft erfolgen – wie etwa das Ausbringen von Saatgut, die Pflege von Kulturen oder der Einschlag und Abtransport von Holz – nicht unter die Sondernutzungssatzung.
Dies gilt sowohl für Landwirte und Waldbesitzende als auch für von ihnen beauftragte Firmen oder Dienstleister.
Eine Sondernutzung liegt nur dann vor, wenn die Nutzung nicht der Bewirtschaftung dient, z. B.:
bei Arbeiten durch Dritte im Wald (aktuell z. B. Ausgrabungen),
bei gewerblichen oder privaten Maßnahmen ohne land- oder forstwirtschaftlichen Hintergrund,
bei Erdauffüllungen auf Grundstücken
Genehmigung und Gebühren
Für jede Sondernutzung ist ein schriftlicher Antrag bei der Gemeindeverwaltung zu stellen. Der Antrag ist spätestens 14 Tage vor geplanter Nutzung einzureichen und muss Angaben zu Ort, Art, Umfang und Dauer der beabsichtigten Sondernutzungen enthalten. Nach Prüfung wird bei Vorliegen der Voraussetzungen eine entsprechende Erlaubnis erteilt.
Die Erlaubnis ist in der Regel gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der Sondernutzung. Die Gebührensätze sind im Gebührenverzeichnis zur Satzung festgelegt.
Ziel der Satzung
Mit dem Erlass dieser Satzung wird eine rechtssichere Grundlage geschaffen, um Sondernutzungen einheitlich und nachvollziehbar zu regeln. Gleichzeitig wird die Möglichkeit geschaffen, Verwaltungsaufwand und Nutzungskosten anteilig über Gebühren zu refinanzieren.
Für Fragen steht Ihnen das Rathaus, Ordnungsamt gerne zur Verfügung.
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