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Aktuelle Nachrichten | Ries, Sylvia | 24.05.2019 – 31.05.2019

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 28.05.2014

 

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 15.05.2019 die nachstehende Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 28.05.2014 beschlossen:

 

§ 1

 

§ 10 Abs. 2 wird ergänzt durch die Ziffer 8:

 

8. Baumurnengrab

§ 2

 

§ 13a wird wie folgt geändert:

 

§ 13a Wiesenreihengräber, Wiesenurnengräber, Baumurnengräber

 

(1) Wiesenreihengräber sind Reihengräber im Sinne von § 11 Abs. 1 dieser Satzung. § 11 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 finden sinngemäß Anwendung.

 

(2) Wiesenurnengräber sind Urnenreihengräber in Wiesengrabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Soweit die Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber entsprechend.

 

(3) Baumurnengräber sind Gräber in denen ausschließlich Ascheurnen beigesetzt werden dürfen. Es können bis zu 2 Urnen pro Grabstätte beigesetzt werden.

 

(4) Die Bepflanzungen und Pflege der Wiesengräber und Baumurnengräber erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde Pfaffenhofen. Das Abstellen von Gegenständen sowie das Anlegen von Pflanzbeeten ist nicht zulässig.

 

§ 3

 

§ 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

 

(3) Wiesenreihengräber / Wiesenurnengräber / Baumurnengräber

 

Wiesengräber können mit einer bruchsicheren Grabplatte versehen werden. Die Platten sind in Sand zu verlegen und müssen bodenbündig sowie überfahrbar sein. Die Grabplatten dürfen eine Größe von 30 cm x 30 cm nicht überschreiten und sollen eine Mindeststärke von 3 cm haben. Das Aufstellen der Grabplatten ist unzulässig. Aus Verkehrssicherheitsgründen dürfen die Oberflächen der Grabplatten nicht poliert werden. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur in vertiefter Form auf den Grabplatten eingelassen werden.

 

Grabeinfassungen und weitere Grabausstattung sind bei Wiesengräbern und Baumurnengräbern nicht zulässig.

 

Die Bepflanzung und die Pflege der Wiesengräber und Baumurnengräbern richtet sich nach § 13a Abs. 3.

 

§ 4

 

§ 29 „Zuschlag für Auswärtige“ entfällt.

 

§ 5

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft

Pfaffenhofen, den 15. Mai 2019

 

Böhringer

Bürgermeister

 

 

Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung

- Gebührenverzeichnis -

 

In seiner Sitzung am 15.05.2019 hat der Gemeinderat nachfolgende Friedhofs- und Bestattungsgebühren beschlossen.

 

Nr. Amtshandlung /Gebührentatbestand

1. Verwaltungsgebühren

1.1 Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 15,-- €

1.2 Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellungen 35,-- €

1.3 Zulassung von gewerbsmäßiger Grabpflege 25,-- €

1.4 Sonstige gewerbliche Tätigkeit 25,-- €

1.5 Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 25,-- €

1.6 Ausstellung einer Feuerbestattungs-/Unbedenklichkeitsbescheinigung 10,-- €

 

2. Grabnutzungsgebühren

2.1 Überlassung eines Reihengrabes

2.1.1 für Personen über 10 Jahren 1.500,00 €

2.1.2 für Personen unter 10 Jahren 300,00 €

2.1.3 Wiesenreihengräber 1.700,00 €

 

2.2. Überlassung eines Urnengrabes

2.2.1 Urnenreihengrab 900,00 €

2.2.2 Wiesenurnengräber 900,00 €

2.2.3 Baumurnengrab 1.200,00 €

 

2.3. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (Wahlgräber)

2.3.1 Wahlgrab doppelt breit 4.500,00 €

2.3.2 Wahlgrab doppelt tief 2.900,00 €

2.3.3 Urnenwahlgrab (Erdgrab) 1.700,00 €

2.3.4 Urnenstele 1.800,00 €

2.3.5 zusätzl. Urne in Erdgrab 1.000,00 €

 

2.4 Verlängerung von Nutzungsrechten

2.4.1 Wahlgrab doppelt breit pro Jahr 130,00 €

2.4.2 Wahlgrab doppelt tief pro Jahr 100,00 €

2.4.3 Urnenwahlgrab pro Jahr 60,00 €

2.4.4 Urnenstele pro Jahr 100,00 €

 

2.5 Pflegeaufwand Wiesengräber

2.5.1 Wiesenreihengrab 1.000,00 €

2.5.2 Wiesenurnengrab 250,00 €

2.5.3 Baumurnengrab 250,00 €

 

3. Bestattungsgebühren

 

Erdbestattungen Reihengräber

3.1.1 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 600,00 €

3.1.2 von Personen unter 10 Jahren 250,00 €

3.1.3 von Tot- und Fehlgeburten 250,00 €

3.1.4 Beisetzung von Aschen (Urnen) 255,00 €

 

Erdbestattungen Wahlgräber

3.1.5 einfachtief 600,00 €

3.1.6 doppeltief 650,00 €

3.1.7 Urnenwahlgrab 255,00 €

 

Urnenwand

3.1.8 Urnenwand/Urnenstele 165,00 €

 

Zuschlag für Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen

Für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein

Zuschlag von 50 % erhoben.

 

4. Gebühren für Aussegnungshalle

4.1.1 Aufbewahrung der Leiche bis zu 4 Tagen und Abhalten der 260,00 €

Trauerfeier in der Aussegnungshalle mit Kühlzelle/Kühlraum

4.1.2 Aufbewahrung der Leiche bis zu 4 Tagen und Abhalten der 220,00 €

Trauerfeier in der Aussegnungshalle ohne Kühlzelle/Kühlraum

4.1.3 Inanspruchnahme ohne Trauerfeier mit Nutzung Kühlzelle/Kühlraum 40,00 €

je Tag

4.1.4 Inanspruchnahme ohne Trauerfeier ohne Nutzung Kühlzelle/Kühlraum 35,00 €

je Tag

 

4.2 Zu diesen Tagen unter 4.1.1 / 4.1.2 / 4.1.3 / 4.1.4 zählt auch der Tag der Überführung
sowie der Tag der Beisetzung bzw. der Tag der Überführung in ein Krematorium
oder einen anderen Bestattungsort

 

5. Räumung der Grabstätte durch die Gemeinde

5.1 Grabstätte einfachtief 250,00 €

5.2 Grabstätte doppeltief 220,00 €

5.3 Kinder- und Urnengrabstätte 120,00 €

 

Die neuen Gebühren treten mit Wirkung vom 01.06.2019 in Kraft.

Pfaffenhofen, den 15.05.2019

 

Böhringer

Bürgermeister