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Aktuelle Nachrichten | Ries, Sylvia | 12.07.2019 – 19.07.2019

Amtliche Bekanntmachung

In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften

„Gehrn Erweiterung West“ in Pfaffenhofen

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Pfaffenhofen hat am 15. Mai 2019 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften

„Gehrn Erweiterung West“

nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Im Einzelnen gilt der Entwurf vom 13.06.2017/09.03.2018/31.01.2019 des Büros für Vermessung und Stadtplanung Käser Ingenieure aus Untergruppenbach. Der Planbereich ist aus dem beigefügten Kartenausschnitt ersichtlich.

 

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Absatz 3 BauGB).

Das Original des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften bestehend aus einem zeichnerischen und textlichen Teil, die Planbegründung mit den Zielen, Zwecken und wesentlichen Auswirkungen (§ 9 Absatz 8 BauGB), der Umweltbericht (§ 2a BauGB), den Anlagen der Begründung (Artenschutzfachlicher Beitrag, Schalltechnische Untersuchung, Geruchs-Immissionsprognose), sowie die zusammenfassende Erklärung (§ 10a Absatz 1 BauGB) werden während der Öffnungszeiten zur Einsicht für jedermann beim Bürgermeisteramt Pfaffenhofen, Rodbachstraße 15, 74397 Pfaffenhofen, bereit gehalten. Es wird während der Öffnungszeiten auf Verlangen Auskunft über den Inhalt des Bebauungsplans gegeben.

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 sowie Absatz 4 BauGB über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Planerhaltung:

Eine Verletzung der im § 215 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 BauGB bezeichneten Vorschriften ist nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 215 Absatz 2 BauGB).

Bebauungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 4 GemO).

Pfaffenhofen, 12.07.2019

gez.

Dieter Böhringer

Bürgermeister