Corona-Dashboard wird eingestellt 

 

Aufgrund der aktuellen Pandemie-Entwicklung und der gesunkenen Nachfrage nach Informationen stellt das Landratsamt Heilbronn den Betrieb des Corona-Dashboards mit den gemeindescharfen Fallzahlen auf der Homepage des Landkreises zum Montag, 9. Januar 2023, ein.

 

Tägliche Fallzahlen und weitere Indikatoren zur Lage sind weiterhin arbeitstäglich im Dashboard und Pandemieradar des Robert-Koch-Instituts unter www.rki.de sowie dem Gesundheitsatlas Baden-Württemberg unter www.gesundheitsatlas-bw.de/sonderthema-corona/ abrufbar.

 

Das Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg stellt ergänzend donnerstags einen Lagebericht mit einer ausführlichen Berichterstattung zur aktuellen Lage in den einzelnen Landkreisen unter www.gesundheitsamt-bw.de zu Verfügung.

 

 

 

Aktuelle Informationen zum Corona-Virus

Aktuelle Informationen zum Corona-Virus
14. Änderung der 11. Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg

(gültig ab 01.10.2022)

  

 

Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus neugefasst. Die neuen Regelungen gelten ab Dienstag, den 27. September 2022.

 

Hier finden Sie die aktuelle Fassung der Corona-Verordnung.

 

 

Die FAQ des Landes wurden auf die geänderte Verordnung angepasst und können auf der Website des Landes unter:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/ abgerufen werden

 

Mehrsprachige Corona-Verordnung

Das Land Baden-Württemberg hat die Corona-Verordnung (CoronaVO) mehrsprachig (Englisch, Türkisch, Russisch, Polnisch, Italienisch) zur Verfügung gestellt. Diese sind unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg

aufrufbar.

 

Auf der Website der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration finden Sie gesammelte Hinweise aus der Bundesregierung in verschiedenen Sprachen. Hier finden Sie auch Übersetzungen der Fernsehansprache der Bundeskanzlerin. Die Informationen werden fortlaufend aktualisiert uns auch über Gesundheitsfragen hinausgehend ergänzt.

Aktuell werden mehrsprachige Informationen zu arbeitsrechtlichen Auswirkungen und wirtschaftliche Sofortmaßnahmen vorbereitet. Zur Website:

www.integrationsbeauftragte.de/corona-virus

 

Verordnung des Sozialministeriums zu absonderungsersetzenden 
Schutzmaßnahmen für mit SARS-CoV-2 infizierte Personen (CoronaVerordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen – CoronaVO
absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen)

  

 

Vom 15. November 2022


Auf Grund von § 6 der Corona-Verordnung vom 27. September 2022 (GBl. S. 487)  wird verordnet:


§ 1 Begriffsbestimmungen


Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:


1. „Absonderung“ ist der Oberbegriff für die Begriffe Quarantäne und Isolation und  bedeutet, sich von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder des  Einzelnen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten;


2. „PCR-Test“ ist eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels 
Nukleinsäurenachweises (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der 
Nukleinsäureamplifikationstechnik) auf das Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus);


3. „Schnelltest“ ist ein Antigentest hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens  einer akuten Infektion mit dem Coronavirus, wenn der Test nach den  Voraussetzungen des § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom  20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom  13. Oktober 2022 (BGBl. II S. 539) geändert worden ist, in der jeweils geltenden  Fassung oder in einer medizinisch-pflegerischen Einrichtung, einer  Massenunterkunft oder einer Justizvollzugsanstalt unter Aufsicht einer hierfür 
geschulten Person durchgeführt wurde;


4. „positiv getestete Person“ ist jede Person, bei der ein bei ihr vorgenommener  PCR-Test oder ein bei ihr vorgenommener Schnelltest für den direkten  Erregernachweis des Coronavirus ein positives Ergebnis aufweist  (Erstnachweis des Erregers);


5. „medizinisch-pflegerische Einrichtungen“ sind Einrichtungen gemäß § 23 
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 11 sowie § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3  IfSG einschließlich deren Außenbereiche;


6. „Massenunterkünfte“ sind Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 3 bis 5  IfSG einschließlich deren Außenbereiche. § 2

 

Absonderung von positiv getesteten Personen


(1) Positiv getestete Personen sind unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven  PCR- oder Schnelltestergebnisses verpflichtet, sich in Absonderung zu begeben.  

Eine Ausnahme von der Pflicht zur Absonderung gilt
1. für Kinder, die noch nicht eingeschult sind,
2. sofern die in § 3 genannten absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen  eingehalten werden,
3. im Freien, wenn ein Abstand von mehr als 1,5 Metern zu anderen Personen  eingehalten wird, 
4. bei Kontakt ausschließlich zu anderen positiv getesteten Personen oder
5. sofern dies zum Schutze von Leben oder Gesundheit, insbesondere bei 
medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen oder aus anderen  gewichtigen Gründen, zwingend erforderlich ist.

 

(2) Die Absonderung endet fünf Tage nach dem Erstnachweis des Erregers. Wurde  der Erstnachweis des Erregers mittels Schnelltest vorgenommen, endet die  Absonderung bereits mit dem Vorliegen eines zeitlich darauffolgenden negativen  PCR-Testergebnisses.


(3) Die Absonderung hat in der Regel in einer Wohnung oder einer sonstigen im  Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG geeigneten Einrichtung zu erfolgen. Zur  Wohnung nach Satz 1 zählen auch der zur Wohnung gehörende Garten, die Terrasse und der Balkon. Der abgesonderten Person ist es während der Zeit ihrer  Absonderung nicht gestattet, Besuch von Personen, die nicht dem eigenen Haushalt  angehören, zu empfangen. 
§ 3


Absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen


Anstelle der Absonderung besteht die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen  einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar). 


Dies gilt
1. in Innenräumen, sofern ein physischer Kontakt zu anderen, nicht dem eigenen  Haushalt angehörigen, Personen nicht ausgeschlossen ist sowie
2. im Freien, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen  nicht eingehalten werden kann.
Die Verpflichtungen zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer 
Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) auf Grund anderer Rechtsvorschriften  bleiben unberührt.

 

§ 4
Schutzmaßnahmen in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen, Massenunterkünften und Justizvollzugsanstalten


(1) Positiv getestete Personen dürfen für die Dauer der Absonderung medizinischpflegerische Einrichtungen, Massenunterkünfte sowie Justizvollzugsanstalten weder betreten noch dort tätig werden. Die in § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Ausnahmen finden insoweit keine Anwendung.


(2) Das Betretungs- und Tätigkeitsverbot nach Absatz 1 gilt nicht


1. für Personen, die in der Einrichtung behandelt, betreut, untergebracht oder  gepflegt werden,
2. für zwingend notwendige Begleitpersonen im Rahmen einer medizinischen Behandlung,
3. für die Sterbebegleitung sowie
4. für Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und 
Katastrophenschutz, soweit dies zur Erfüllung eines Einsatzauftrages zwingend erforderlich ist. 

 

Vor Betreten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen hat die positiv getestete Person die Einrichtung auf das Vorliegen eines positiven Testergebnisses auf das Coronavirus hinzuweisen, ausgenommen sind Einsatzkräfte gemäß Satz 1 Nummer 4 bei Gefahr im Verzug. Die Maskenpflicht gemäß § 3 bleibt unberührt.


(3) Für Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen, Massenunterkünften sowie Justizvollzugsanstalten kann das Betretungs- und Tätigkeitsverbot gemäß Absatz 1 durch Entscheidung des Gesundheitsamtes ausgesetzt werden, wenn andernfalls die Versorgung in der Einrichtung oder der Betrieb der Einrichtung nicht mehr gewährleistet werden kann. Die Testnachweispflicht gemäß § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 IfSG gilt insoweit nicht. Die Maskenpflicht gemäß § 3 bleibt unberührt.


(4) Die Einrichtungsleitungen von medizinisch-pflegerischen Einrichtungen, 
Massenunterkünften sowie Justizvollzugsanstalten sollen durch geeignete 
Maßnahmen sicherstellen, dass die gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten von positiv getesteten Personen nur getrennt von den übrigen Personen genutzt werden, soweit eine medizinische Maske oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) nicht getragen werden kann.


§ 5

Bescheinigung


Mittels Schnelltest getesteten Personen ist von der die Testung vornehmenden Stelle eine Bescheinigung gemäß der Anlage über das positive und auf Verlangen über das negative Testergebnis unter Angabe des Testdatums und der Uhrzeit auszustellen.


§ 6

Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer 
vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Sätze 1 und 2 den 
Absonderungsort verlässt und weder ein Ausnahmetatbestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2 noch eine absonderungsersetzende Schutzmaßnahme nach § 3 Sätze 1 und 2 vorliegt,


2. entgegen § 2 Absatz 2 die Absonderungsdauer nicht einhält, 


3. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 3 Besuch empfängt und weder ein 
Ausnahmetatbestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2 noch eine 
absonderungsersetzende Schutzmaßnahme nach § 3 Satz 2 Nr. 1 vorliegt,


4. entgegen § 4 Absatz 1 bis 3 die dort genannten Einrichtungen betritt oder dorttätig wird,


5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 vor Betreten einer dort genannten Einrichtung diese nicht auf das Vorliegen eines positiven Testergebnisses auf SARS-CoV-2 hinweist.


§ 7

Übergangsvorschrift


Für Personen, die sich auf Grund der Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Personen und zum beruflichen Tätigkeitsverbot für Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen (Corona-Verordnung Absonderung - CoronaVO Absonderung) vom 22. Juli 2022 (GBl. S. 428) in Absonderung befinden, gelten die Regelungen dieser Verordnung ab deren Inkrafttreten.

 

§ 8

Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV2 infizierten Personen und zum beruflichen Tätigkeitsverbot für Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen (Corona-Verordnung Absonderung -
CoronaVO Absonderung) vom 22. Juli 2022 (GBl. S. 428) außer Kraft.


Stuttgart, den 15. November 2022
Lucha

 

Anlage - Bescheinigung über das Vorliegen eines negativen oder positiven Schnelltest