Amtlich Güglingen | 02.06.2025
Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen und in Verbotszonen und Kontrollbefugnis
Das Gesetz regelt im § 42 Waffengesetz (WaffG), dass wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG führen darf. Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu verrichten ist, sowie für Theater-, Kino- , Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen. …