Europa- und Kommunalwahl 2024

Ihre Stimme zählt - gehen Sie am Sonntag, den 9. Juni 2024 wählen!

Am 9. Juni 2024 findet die Wahl des Gemeinderates in Pfaffenhofen statt. An diesem Tag wählen die Bürgerinnen und Bürger ihre kommunalen Vertreterinnen und Vertreter, die die Geschicke der Gemeinde in den nächsten 5 Jahren maßgeblich mitbestimmen werden.

 

Durch den Gemeindewahlausschuss wurden in öffentlicher Sitzung vom 08. April 2024 die Wahlvorschläge der folgenden Fraktionen zur Wahl zugelassen:

-          Freie Bürger (FB)

-          Freie Wählervereinigung (FWV) 

 

Die Kandidatenvorstellung erfolgt unter Herausgeberschaft des Verlags Nussbaum Medien in KW 20 (17.05.2024) in der Rundschau Mittleres Zabergäu im Anschluss an den Textteil sowie online auf der Homepage des Verlags.

 

Informationen zu den Kommunalwahlen

 

Umfassende Informationen rund um die Kommunalwahlen am 9. Juni 2024 finden Sie hier:

Ein ausführliches Online-Dossier zu Wählbarkeit ab 16 Jahren finden Sie hier:

Hinweise zur Europawahl 2024:

 

Deutsche im Ausland
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man als Auslandsdeutsche. Sie werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Möchten Auslandsdeutsche an der Europawahl teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche finden Sie unter:

https://www.bundeswahlleiterin.de/europawahlen/2024/informationen-waehler/deutsche-im-ausland.html#fa81b145-9dc8-492c-89e6-1ff78c7abbac

 

Deutsche, die sich vorübergehend – zum Beispiel während eines Urlaubs – im Ausland aufhalten und nach wie vor in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen. Sie können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben.

 

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die in Deutschland wohnhaft sind

Auch die in Deutschland wohnenden und gemeldeten Bürgerinnen und Bürger der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) können an der Europawahl teilnehmen - entweder in der Bundesrepublik Deutschland oder im Herkunftsland. Möchten UnionsbürgerInnen ín Deutschland an der Wahl teilnehmen, müssen sie im Wählerverzeichnis eingetragen sein. Für die Eintragung ins Wählerverzeichnis ist ein Antrag bei der zuständigen Meldebehörde zu stellen. Nicht erforderlich ist der Antrag dann, wenn sie bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder bei einer späteren Europawahl bereits in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen wurden und – ohne zwischenzeitlichen Wegzug ins Ausland – am 42. Tag vor der Wahl (28. April 2024) bei einer Meldebehörde gemeldet sind. Sie werden dann von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten wie alle Wahlberechtigten von der Gemeindebehörde eine Wahlbenachrichtigung. UnionsbürgerInnen, die zwischenzeitlich außerhalb von Deutschland gemeldet waren, müssen erneut einen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis stellen. 

 

Den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger bzw. den Antrag für Unionsbürger, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden finden Sie unter https://www.bundeswahlleiterin.de/europawahlen/2024/informationen-waehler/unionsbuerger.html